Gesetzesentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD zum KiföG PDF Drucken E-Mail

In dem Entwurf der Fraktionen zum Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (KiföG) verstecken sich auch diesmal Änderungen des SGB VIII, die für die Pflegekindschaft von Bedeutung sind.

Der Gesetzesentwurf soll möglichst noch vor der Sommerpause verabschiedet werden.

Im Gesetzesentwurf werden in dem Bereich der Hilfen zur Erziehung u.a. folgende Änderungen in den §§ 36, 36a, 39, 43, 92 und 94 vorgeschlagen:

§ 36 wird wie folgt geändert:

a)In Absatz 2 wird folgender vierter Satz eingefügt:
„Erscheinen Maßnahmen der beruflichen Eingliederung erforderlich, so sollen auch die für die Eingliederung zuständigen Stellen beteiligt werden“

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe die Personen, die eine Stellungnahme nach § 35a Abs. 1a abgegeben hat, beteiligt werden“

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„Vor einer Entscheidung über die Gewährung einer Hilfe, die ganz oder teilweise im Ausland erbracht wird, soll zur Feststellung einer seelischen Störung mit Krankheitswert die Stellungnahme einer in § 35a Abs. 1a genannten Person eingeholt werden“

In § 36a Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „schließt“ durch das Wort „soll“ ersetzt und nach dem Wort „Vereinbarungen“ das Wort „schließen“ eingefügt.

§ 39 wird wie folgt geändert: (Unterhaltszahlungen Verwandtenpflege d.Red.)

a) in Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
„ Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen“
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) in Satz 2 werden nach dem Wort „Alterssicherung“ die Wörter „der Pflegeperson“ angefügt
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kinder oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden“

§ 43 wird wie folgt geändert: (Pflegeerlaubnsis –d.Red.)

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages oder mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „wird erteilt“ durch die Wörter „ist zu erteilen“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine besondere Qualifikation verfügt. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Tagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind“.

d) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
„Erziehungsberechtigte und Tagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in alles Fragen der Kindestagespflege“
„Das Nähere regelt Landesrecht“

§ 72a wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen keine Personen beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171.174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184e, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchers verurteilt worden ist“

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen Abständen von den betroffenen Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Abs 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen“

§ 92 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „und Abs. 2 Nr. 1 bis 3“ gestrichen
bb) in Nummere 2 werden die Wörter „und Abs. 2 Nr. 4“ gestrichen

b) nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„Zu den Kosten vollstationärer Leistungen sind junge Volljährige und volljährige Leistungsberechtigte nach § 19 zusätzlich aus ihrem Vermögen nach Maßgabe des §§ 90 und 91 des Zwölften Buches heranzuziehen“§

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „vorrangig“ die Wörter „oder gleichrangig“ eingefügt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Volljährige“ werden die Wörter „oder die Leistungsberechtigten nach § 19“ eingefügt.“

§ 94 wird wie folgt gefasst:

a)Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) in Satz 1 werden nach dem Wort „Menschen“ die Wörter „und Leistungsberechtigte nach § 19“ eingefügt
bb) Satz 2 wird gestrichen

B) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: (Kostenbeitrag für junge Volljährige - d.Red.)
„ Bei vollstationären Leistungen haben junge Menschen und Leistungsberechtigte nach § 19 nach Abzug der in § 93 genannten Beträge 75 % ihres Einkommens als Kostenbeitrag einzusetzen“