| Unfallversicherungspflicht für Bereitschaftspflegepersonen |
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| Geschrieben von: Irm Wills |
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2. Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege Gefahrstelle 11, Gefahrklasse 3,4 Heime der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe, für Behinderte, Suchtkranke sowie für Personen in besonderen sozialen Situationen(z.B. Kinder-/Jugenddörfer, Schulland-, Müttergenesungsheime, Internate, Frauenhäuser, Wohngemeinschaften, betreutes Wohnen, Erholungsheime, Übernachtungsheime für Nichtsesshafte, Studentenwohnheime, Seemannsheime); Wohneinrichtungen für Ältere (z.B. Altenpflege-, Altenkrankenheime, betreutes Wohnen, Altenheime, -pensionen, Seniorenwohnsitze u.dgl.); Mutterhäuser, Schwesternschaften, Bruderschaften (Quelle: www.bgw-online.de)
Schreiben vom 09.03.2010 Stellungnahme des Landesjugendamts Sachsen vom 26.05.2009„in Ihrem obigen Schreiben teilen Sie uns mit, dass nunmehr für den Personenkreis von Pflegeeltern, die mehr als sechs Kinder in ihren Haushalt aufgenommen haben, und für Bereitschaftspflegepersonen, unabhängig von der Anzahl der aufgenommenen Kinder, ein gesetzlicher Versicherungsschutz über Ihre BGW bestehe. Sie verweisen auf ein Schreiben des Bundesversicherungsamtes vom 12. März 2009, wonach bei diesem Personenkreis von einer auf wirtschaftlichen Erwerb ausgerichteten freiberuflichen Tätigkeit ausgegangen wird. Im Fall von Bereitschaftspflege würde den Pflegeeltern eine deutlich über dem Vollzeitpflegesatz in der Familienpflege liegende Vergütung gezahlt…“lesen Sie hier weiter: Stellungnahme_LJA_Sachsen Siehe auch Stellungnahme des DIJuF vom 19. Juni 2009 Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Kinder in Adoptiv- und Pflegefamilien BAG KiAP hat sich dieses Missstands, wonach Bereitschaftspflegeeltern als Selbständige deklariert werden sollen, angenommen und hält Sie über das weitere Vorgehen auf dieser Webseite auf dem Laufenden.*BGW=Berufsgenossenschaft für Gesundheits- und Wohlfahrtspflege |


