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Unfallversicherungspflicht für Bereitschaftspflegepersonen PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Irm Wills   

 

Antwort der BGW* an die BAG KiAP auf die Bitte, die Zuordnung zur Gefahrentarifstelle 11 zu begründen, zu dessen Kategorie der selbständigen Unternehmen die Bereitschaftspflegeeltern jetzt zählen sollen:

2. Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege Gefahrstelle 11, Gefahrklasse 3,4

Heime der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe, für Behinderte, Suchtkranke sowie für Personen in besonderen sozialen Situationen(z.B. Kinder-/Jugenddörfer, Schulland-, Müttergenesungsheime, Internate, Frauenhäuser, Wohngemeinschaften, betreutes Wohnen, Erholungsheime, Übernachtungsheime für Nichtsesshafte, Studentenwohnheime, Seemannsheime); Wohneinrichtungen für Ältere (z.B. Altenpflege-, Altenkrankenheime, betreutes Wohnen, Altenheime, -pensionen, Seniorenwohnsitze u.dgl.); Mutterhäuser, Schwesternschaften, Bruderschaften (Quelle: www.bgw-online.de)

 


  
 „…Mit Schreiben vom 09.03.2010 hatten wir darauf hingewiesen, dass lange nicht geklärt war, wie der Versicherungsstatus des obigen Personenkreises in der gesetzlichen Unfallversicherung zu sehen ist. Gleichzeitig teilten wir jedoch auch  mit, dass die drei betroffenen Ministerien eine Entscheidung zum obigen Personenkreis getroffen haben. Anbei erhalten Sie die Ausarbeitung vom 17.12.2009 sowie die Stellungnahme des Deutschen Städtetages als PDF-Datei anbei. Hieraus können Sie die Begründung der Ministerien entnehmen, auch zum Thema der selbstständigen Tätigkeit. Eines Gesetzes bedarf es hierfür nicht. Grundlage der Entscheidung ist die Konkretisierung des KICK vom 01.10.2005.  

Schreiben vom 09.03.2010
Stellungnahme und Anlage des Deutschen Städtetages
BGW/Abt. Recht übergreifende Verfahren
06. April 2010“

Stellungnahme des Landesjugendamts Sachsen vom 26.05.2009 

in Ihrem obigen Schreiben teilen Sie uns mit, dass nunmehr für den Personenkreis von Pflegeeltern, die mehr als sechs Kinder in ihren Haushalt aufgenommen haben, und für Bereitschaftspflegepersonen, unabhängig von der Anzahl der aufgenommenen Kinder, ein gesetzlicher Versicherungsschutz über Ihre BGW bestehe. Sie verweisen auf ein Schreiben des Bundesversicherungsamtes vom 12. März 2009, wonach bei diesem Personenkreis von einer auf wirtschaftlichen Erwerb ausgerichteten freiberuflichen Tätigkeit ausgegangen wird. Im Fall von Bereitschaftspflege würde den Pflegeeltern eine deutlich über dem Vollzeitpflegesatz in der Familienpflege liegende Vergütung gezahlt…“lesen Sie hier weiter: Stellungnahme_LJA_Sachsen

Siehe auch Stellungnahme des DIJuF vom 19. Juni 2009

Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Kinder in Adoptiv- und Pflegefamilien BAG KiAP hat sich dieses Missstands, wonach Bereitschaftspflegeeltern als Selbständige deklariert werden sollen, angenommen und hält Sie über das weitere Vorgehen auf dieser Webseite auf dem Laufenden.

 *BGW=Berufsgenossenschaft für Gesundheits- und Wohlfahrtspflege