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Kinderschutzgesetz PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Paula Zwernemann   

30.11.2011
Die ursprünglich geplante ersatzlose Streichung der Sonderzuständigkeit für Pflegekinder gem. § 86.6 SGB VIII - und somit die Anbindung der Zuständigkeit an den gewöhnlichen Aufenthalt der Herkunftseltern - wurde nicht vorgenommen. Dass unsere Argumente Gehör fanden und von den Entscheidungsträgern verstanden wurden, war nur durch den Einsatz vieler Menschen möglich geworden.

 

Wir möchten allen danken, die sich bei den Bundestagsabgeordneten in Schreiben und im persönlichen Gespräch eingebracht haben, um diesen besonderen Sachverhalt darzulegen.

 

Es war wie im Jahre 2004 das Zusammenspiel der Basis im Gespräch mit ihrem Abgeordneten und der Einsatz der Verbände in den parlamentarischen überparteilichen Ausschüssen wie  dem parlamentarischen Familienausschuss unter Vorsitz von Frau Laurischk  und der Kinder-kommission sowie der einzelnen Fraktionen des Bundestages.

Auch Interventionen bei den Landesjugendämtern und den Wohlfahrtsverbänden haben mit dazu beigetragen. Nicht zuletzt möchten wir uns bei Professor Dr. Ludwig Salgo und Frau Professor Dr. Dr. Zenz für Ihre differenzierten Stellungnahmen und ihr Engagement  bedanken. Wir möchten auch nicht vergessen, dass die Institutionen und Personen, die sich für die Verbesserungen in § 37 SGB VIII eingesetzt haben, unseren Dank verdienen.

 

Der Bundesrat hat das Bundeskinderschutzgesetz in den Vermittlungsausschuss zurück verwie-sen. Der Erhalt der Sonderzuständigkeit für Pflegekinder bleibt davon unberührt, weil es keine Veränderung der alten Gesetzeslage gibt. Ob  die neuen Formulierungen des § 37 SGB VIII angenommen werden, bleibt abzuwarten.

 

Unsere Vorstellung, dass die Kontinuität im Pflegeverhältnis aufgrund  unserer Praxiserfahrung und der gesetzlichen Regelungen  z.B. in der Schweiz und in Österreich am besten dadurch gesichert wird, wenn das erstzuständige Jugendamt dauerhaft zuständig bleibt, konnte auf die Schnelle nicht verwirklicht werden, weil hier eine grundlegende Reform notwendig ist. Hierzu gehören auch Fragen der Finanzierung beispielsweise durch eine Ausgleichskasse.  

 

Die Fallzuständigkeit für den Hilfeplanungsprozess an den Lebensmittelpunkt des Kindes zu koppeln, entspricht dem Grundgedanken des SGB VIII. Das SGB VIII geht davon aus, dass Pflegekinder ein Recht auf Klärung ihrer Lebensperspektive haben. Wir sind erleichtert, dass der Bundestag diese Entscheidung zugunsten der Pflegekinder getroffen hat. Die ersatzlose Streichung des § 86 Abs.6 SGB VIII hätte einen Perspektivwechsel zum Nachteil der Pflegekinder bedeutet. Dies hätte auch durch die Verbesserung des § 37 SGB VIII nicht annähernd ausge-glichen werden können.

 

Das Bestreben ist es, uns als Bundesarbeitsgemeinschaft für Kinder in Pflege und Adoptiv-familien aktiv in die Reformdebatte einzubringen. Wir sehen die Rechts-und sozialpolitischen Forderungen von Herrn Prof. Dr. Salgo und Frau Prof. Dr. Dr. Zenz als wichtige Grundlage in der politischen Diskussion an (Kontinuitätssichernde Strukturen und Verfahren im Pflegekinder-wesen). Der Kind zentrierte Ansatz ist für uns unverzichtbar.

 

Wir wünschen uns auf dieser Basis eine Zusammenarbeit möglichst vieler Verbände, Institutionen und Fachleute. 

 

Bundesarbeitsgemeinschaft

für Kinder in Adoptiv- und Pflegefamilien ( BAG KiAP ) 

 

Paula Zwernemann

Vorsitzende

 
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