Statistiken

Seitenaufrufe : 91469

Wer ist online

Wir haben 1 Gast online

Feed-Anzeige

FBB-/Bereitschaftspflege
  • das Kind wollte bleiben
    Liebe Paula,
    danke für ihre Antwort. Es war bei uns nur klar, dass familiär bedingt, der Kleine nicht bleiben kann,:...
  • Eröffnung des Diskussionsforums
    Hallo Mia, mit dem Forum gab es leider ein technisches Problem, das nun zum Glück behoben ist. Es kann also...
  • Begrüßung

    Liebe Forumsbesucher,
    es kommen immer mehr Klagen über eine zu lange Verweildauer in Bereitschaftspflegestellen. Besonders bei Säuglingen und Kleinkindern...

Werbung

Banner
Banner
Banner
Forum Bereitschaftspflege PDF Drucken E-Mail

 

Diskussionsforum zum Thema   BEREITSCHAFTSPFLEGE UND HILFEPLAN         
                                                                 Fragen zum Forum? Kontakt Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.   Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.

 

Paula Zwernemann
10.3.2011
 

                  

 

Bereitschaftspflege und Hilfeplanung

 

1. Was ist Bereitschaftspflege/Familiäre Bereitschaftsbetreuung?

 

 

Bereitschaftspflege ist die zeitlich befristete Unterbringung eines jungen Menschen bei einer besonders qualifizierten und auf diese Aufgabe vorbereiteten Pflegeperson. Für den Jugendhilfeträger ist es wichtig, dass er eine Anzahl von geeigneten und auf diese Aufgabe vorbereiteten Pflegepersonen vorhalten kann. Dabei ist es wichtig, dass die Bereitschaftspflegefamilien auf die unterschiedlichen Altersstufen  von Kindern eingestellt sind. In einer Familie können Babys, in der anderen eher Jugendliche oder ältere Schulkinder untergebracht  werden. Den Wünschen und Bedürfnissen der Bereitschaftspflegefamilien ist entgegen zu kommen.

 

 

Die Kinder kommen aus Krisensituationen und bedürfen Schutz und sofortiger Versorgung.

 

Nicht alle Kinder in Notsituationen werden im Rahmen der Hilfe zur Erziehung oder im Rahmen der Inobhutnahme in Bereitschaftspflegefamilien untergebracht. Mögliche Gründe, die von außen kommen und nicht unmittelbar mit einer Kindeswohlgefährdung zusammenhängen, können bspw. ein unerwarteter Krankenhausaufenthalt der Bezugsperson sein. Trotz dem die Krankenkasse in diesem Fall der Kostenträger ist, ist die Jugendhilfe für die Betreuung dieser Kinder zuständig, wenn niemand aus dem näheren Umkreis des Kindes die Versorgung übernimmt. Der Grund kann auch eine Inhaftierung der Bezugsperson sein, wobei dem Jugendhilfeträger hier die Aufgabe zukommt, dass Mütter von Säuglingen und Kleinkindern in der Regel in eine Vollzugsanstalt kommen, in denen Kinder mit ihren Bezugspersonen angenommen werden können und sie nicht in einer Bereitschaftspflegestelle untergebracht werden.

 

In diesen Situationen sollte sich der engagierte Einsatz der Fachkräfte des Jugendamtes darauf konzentrieren, sehr schnell Entscheidungen herbei zu führen das kann bspw. ein rascher Therapiebeginn sein, wenn möglich mit Kind, oder eine Verschiebung der Inhaftierung der Mutter oder eine Inhaftierung mit Kind. Das kann bedeuteten, dass mitunter zähe Verhandlungen mit anderen  Behörden, sei dies die Justizbehörde, die Krankenversicherung oder die Rentenversicherung (bei Therapien in Suchtkliniken) notwendig werden.

 

Abwarten ohne aktives Eingreifen schafft Fakten, die nicht mehr umkehrbar sind. Bei Säuglingen und Kleinkindern ist besonders auf das kindliche Zeitempfinden aufmerksam zu machen, weil hier bei längerem Ausbleiben der Bezugsperson, das Kind aufgrund des normalen Entwicklungsprozesses Bindungen zu der Pflegeperson entwickeln kann, die nicht ohne Schaden für das Kind gelöst werden können.

 

Der größte Teil der jungen Menschen, die in Bereitschaftspflegefamilien untergebracht werden, wird in akuten Krisensituationen im Rahmen der Inobutnahme nach §42 SGB VIII zu ihrem Schutz aufgenommen. Diese Maßnahme ist für wenige Tage, ausnahmsweise auch für wenige Wochen, als Schutzmaßnahme möglich.

 

Bei der Inobutnahme  und dort, wo Hilfe zur Erziehung erforderlich ist, stellt  die Bereitschaftspflege eine wichtige Fachstelle zur Klärung der Situation des jungen Menschen dar.

 

In der Folge spreche ich nicht über die kurzfristige Notlage eines Kindes oder Jugendlichen, sondern über die jungen Menschen, die im Rahmen der Inobhutnahme oder der Hilfe zur Erziehung gemäß § 27  SGB VIII untergebracht werden müssen.

 

Bei der Unterbringung in der Bereitschaftspflegestelle befinden sich die Kinder fast ohne Ausnahme in einer Notsituation und dies umso mehr, je weniger sie die Gründe, die zu der Unterbringung geführt haben, verstehen können und das gilt ausnahmslos für Kleinkinder und Babys. Diese Kinder sind darauf angewiesen, unabhängig von den Unterbringungsgründen, dass sie auf Erwachsene treffen, die feinfühlig auf ihre Ausnahmesituation eingehen.

 

 

2. Die rechtlichen Voraussetzungen

 

Bei einem Krankenhausaufenthalt der Bezugsperson oder ähnlich kurzfristiger Unterbringung des Kindes ist keine Hilfeplanung gem. § 36 SGB VIII erforderlich. Auch hier ist jedoch der kindliche Zeitbegriff zu beachten.

Im Rahmen der Hilfe zur Erziehung, die entweder auf Antrag des Personensorgeberechtigten oder auf Anordnung des Gerichtes erfolgt, ist eine Hilfeplanung gem. § 36 SGB VIII generell erforderlich.

 

Das Gesetz kennt die Bereitschaftspflege nur insofern, dass dem Jugendhilfeträger aufgegeben ist, besondere Formen der Betreuung von Kindern vorzuhalten. Wenn das Kind jedoch längere Zeit in der Bereitschaftspflege-familie ist und es sichere Bindungen eingegangen ist, die nicht ohne Schaden gelöst werden können, treten die Wirkungen des Familienrechtes ein, und zwar auch dort, wo die Bereitschaftspflegeperson sich vertraglich verpflichtet hat, das Kind nur für eine Übergangszeit aufzunehmen.

 

Es ist wichtig, dass bei der Hilfeplanung zu beachten ist, dass die Bereitschaftspflegeeltern wie alle Pflegeeltern für Kinder in Vollzeitpflege einen Antrag nach § 1632 Abs.4 [1] stellen können und dieses Recht nicht durch einen Vertrag ausgehebelt werden kann.

 

 

3. Welche Voraussetzungen müssen Bereitschaftspflegefamilien mitbringen?

 

Die Bereitschaftspflegeperson hat an den Grundqualifizierungsmaßnahmen für Bereitschaftspflegefamilien teilgenommen und ist für sich selbst zur Über-zeugung gekommen, dass die Aufnahme von Kindern zur Abklärung ihrer jeweiligen Situation eine Aufgabe ist, die sie sich zutrauen. Der Jugendhilfe-träger kam ebenfalls zu dem Ergebnis, dass die Bewerber geeignet sind.

 

Um die Aufgabe bewältigen zu können, braucht es Offenheit, Flexibilität und Empathie und die Bereitschaft, sich mit sozialpädagogischen Fragen auseinander zu setzten. Eine pädagogische oder psychologische Ausbildung kann hilfreich sein. Manche Jugendämter fordern, dass ein Elternteil eine entsprechende Ausbildung hat. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass die Feinfühligkeit, sich auf die Probleme des Kindes und dessen bisheriger Bezugspersonen einzulassen, ausschlaggebend ist. Alle Familienangehörigen müssen mit der Öffnung der Familie für fremde Probleme einverstanden sein.

 

In Familien, in denen ein Dauerpflegekind seine Heimat gefunden hat, ist die besondere Trennungsempfindlichkeit  dieses Kindes zu beachten. Wenn es erleben muss, dass in seiner Familie Kinder kommen und gehen, können sich leicht Phantasien entwickeln, dass es selbst auch wieder gehen muss, und Trennungsängste können quälend werden. Es ist auch nicht zu übersehen, dass leibliche Kinder ebenfalls Ängste entwickeln können, dass die Eltern sie weg geben können. Dies gilt vor allen Dingen bei Kindern, die die Veränderung in der Familie  kognitiv noch nicht richtig einordnen können.

 

Die Offenheit und Flexibilität stellt auch ganz praktische Vorkehrungen voraus. So muss das Kinderzimmer eingerichtet und eine Grundausstattung für Kinder vorhanden sein. Da ist es wieder die Frage, für welche Altersstufe die Aufnahme von Kindern in dieser Familie vorgesehen ist. Die Pflegeperson muss die erforderliche Zeit zur Verfügung haben, um das Kind in dieser Krisensituation einfühlsam zu begleiten.

 

 

4. Voraussetzung des Jugendhilfeträgers

 

Der Jugendhilfeträger muss genug Fachkräfte vorhalten, um eine enge Beratung und Begleitung der Bereitschaftspflegeperson gewährleisten zu können. Die  telefonische Erreichbarkeit ist eine Voraussetzung, dass eine enge Verzahnung in der Hilfeplanung erfolgen  kann. Es können plötzlich Probleme entstehen, in denen  die Hilfe des Jugendhilfeträgers eingefordert werden muss.

 

Das Wesen in dieser Übergangssituation ist, dass auch die Fachkraft des Jugendamtes oft nur bruchstückhafte Informationen über die tatsächliche Lage des Kindes hat. Die Beobachtungen der Bereitschaftspflegeperson ist für das Jugendamt wichtig, weil in der Beobachtung und der Begleitung des Kindes durch die Pflegeperson sehr viel Aufschluss über die Qualität der Bindungs-situation und der Ängste des Kindes offenbar wird.

 

Voraussetzung für das Gelingen einer auf das Wohl des Kindes  ausgerichteten  Hilfeplanung ist, dass die Bereitschaftspflegeperson als Fachkraft von dem Jugendhilfeträger wahrgenommen und anerkannt wird. Genauso wichtig ist, dass die Pflegeperson die Gewissheit hat, dass sie sich bei jedem Problem an die Fachkraft des Jugendhilfeträgers vertrauensvoll wenden kann und damit keine Abqualifizierung erfolgt, weil sie das Problem nicht alleine lösen kann.

 

 

5. Chancen und Risiken der Bereitschaftspflege

 

Ist die Bereitschaftspflege eine Möglichkeit des Verschiebebahnhofes und des Abwartens, bis gerichtspsychologische Gutachten erstellt sind und Gerichtsentscheidungen getroffen werden? Wenn es Monate dauert bis zu einer Entscheidung des Gerichtes, ist dann der Jugendhilfeträger zum Abwarten verurteilt? Das FamFG setzt zwar voraus, dass innerhalb eines Monats Ent-scheidungen getroffen werden müssen, was jedoch im Augenblick nicht der Realität entspricht  und auch bei gründlicher Fachaufklärung gar nicht möglich ist.

 

Die Problematik steckt im Augenblick darin, dass auch bei Säuglingen und Kleinkindern das kindliche Zeitempfinden in vielen Fällen nicht genügend Gewicht hat. Die Verantwortung, die der Jugendhilfeträger in dem Hilfeplanverfahren hat, wird nicht selten auf den Verfahrenspfleger und das Familiengericht abgewälzt.

 

Bei älteren Kindern kann es möglich sein, dass diese Warteschleife sinnvoll ist, sei Säuglingen und Kleinkindern ist das nicht möglich. Ältere Kinder können ihre Bedürfnisse im  Hilfeplanprozess selbst zur Geltung bringen, kleine Kinder können dies nicht.

 

Ich habe gerade in einem Seminar erfahren, dass  ein neugeborenes Kind in einer Bereitschaftspflegefamilie mit älteren Pflegepersonen untergebracht ist. In der Zwischenzeit ist es eineinhalb Jahre alt. Der Sozialarbeiter wartet auf das Gutachten und sieht für sich keine Möglichkeit der Klärung.  Er wartet ab! Die Frage der Bindungssituation des Kindes wird zwar gestellt, aber nicht realisiert. Hier wird die Bereitschaftspflege zur Kindeswohlgefährdung durch Institutionen. Um dies zu verhindern, soll die hohe Verantwortung sowohl der Bereit-schaftspflegeperson als auch des Sozialarbeiters des Jugendamtes wahrgenommen werden. Der Mut zur Prognose wird eingefordert.

 

Wenn der kindliche Zeitbegriff und das Empfinden des Kindes, ob es sich in dieser Familie bereits beheimatet hat, nicht beachtet wird, ist eine „Bereit-schaftspflege“ eine weitere Gefährdung im Entwicklungsverlauf eines Kindes. Es kann nicht die Frage sein, wie lange ein Gutachter oder ein Gericht braucht, um Entscheidungen zu treffen.

 

Bei Säuglingen und Kleinkindern stellt sich von vornherein die Frage, dass sie in einer Familie untergebracht werden, in der auch ein Verbleib möglich ist. Bei einer differenzierten Vorbereitung der Pflegefamilien ist es möglich, Pflege-familien zu gewinnen, die in der Anfangsphase bei Säuglingen und Kleinkindern für beide Möglichkeiten offen sind, nämlich für die Offenheit als Klärungsphase für ein Kind oder ein auf Dauer angelegtes Pflegeverhältnis.

Die Praxis, dass ein kleines Kind in einer Familie untergebracht wird, die auf keinen Fall ein Kind auf Dauer aufnehmen will, ist nicht zu akzeptieren, weil sie das Wohl des einzelnen Kindes gefährden kann.

 

 

6. Fazit

 

Eine Bereitschaftspflege ist dann eine Chance, wenn sie zur Klärung der Situation des Kindes benutzt wird. Sie ist dort eine Gefährdung für das Kindeswohl, wenn sie als Abstellgleis abgewertet wird, um gerichtliche Entscheidungen abzuwarten. Der Jugendhilfeträger hat  Prognosen zu wagen und hat Pflegeeltern darauf vorzubereiten, in der Anfangsphase mit Unsicherheiten zu leben.

Bei Säuglingen und Kleinkindern zählt jede Woche. Bei Schulkindern und älteren Kindern sind die Zeiträume, je nach Bindungssituation, andere.


Aus dem Referat „die konktrete Hilfeplanung“  während der Fachtagung in Stuttgart am 15.03.2011 zum Thema „Bereitschaftspflege – Zeit der Heimatsuche“

Veranstalter: Pflegeelternschule Baden-Württemberg in Kooperation mit
PFAD für Kinder, Landesverband Baden-Württemberg

und KiAP Landesgruppe Baden-Württemberg


 


[1] § 1632 Abs.4  Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde.

 

Diskussionsforum zum Thema

 

 

interessante Links

 

Pflegekinder und der familienrechtliche Schutz ihrer Bindungen an ihre Bereitschaftspflegefamilie - RAinnen Marquardt&Wilhelm

 

 

 

 
Banner