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| Samstag, den 24. September 2011 um 20:07 Uhr | |||
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17. Primärer Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit wäre nach Streichung der bisherigen Regelung der gewöhnliche Aufenthalt der Eltern bzw. des maßgeblichen Elternteils. Wenn die Anknüpfung an diesen Aufenthaltsort die Hilfekontinuität in der Vollzeitpflege gewährleistenwürde, dann wäre der Reformvorschlag zu bevorzugen. Nur: Es ist aus der in- und ausländischen Pflegekinder- und Interventionsforschung bekannt, dass sich der gewöhnliche Aufenthalt der Eltern bzw. des maßgeblichen Elternteils von Kindern, die fremd plaziert werden mussten, häufig ändert. Mit jedem Wohnortwechsel der Eltern bzw. des maßgeblichen Elternteils – würde sich die Zuständigkeit des Jugendamtes ändern; dies wäre für die Pflegekinder und für die Pflegeeltern, aber auch für die Mitarbeiter in der Kinder- und Jugendhilfe unzumutbar. Denn für die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, für die Hilfeplanung, für deren Fortschreibung und Überprüfung, also für die zentrale Steuerung der Hilfen würde wiederholt ein anderes, oft vom Lebensmittelpunkt des (Dauer-) Pflegekindesweit entferntes Jugendamt zuständig. Und jedes Mal, d.h. nach jedem Aufenthaltswechsel der Eltern bzw. des maßgeblichen Elternteils, müssten sich die neu zuständig gewordenen Fachkräfte mit einem hohen Arbeitsaufwand in die komplexen Lebensgeschichten und Hilfeverläufe einarbeiten.
Der RegE sieht offensichtlich selbst diese bei einer Streichung der bisherigen Sonderzuständigkeit naheliegenden Gefahren und sucht sie mit den unter Nr. 9 zu § 37 Abs. 2 und Abs. 2a SGB VIII-E vorgeschlagenen Ergänzungen aufzufangen, die die ortsnahe Beratung und Unterstützung der Pflegeeltern sicherstellen sollen. Dies ist zweifellos wichtig, ändert jedoch nichts daran, dass für die Grundentscheidungen der Hilfegewährung und damit für die zentralen Leistungsinhalte, die im Hilfeplan zu dokumentieren sind, eben keine ortsnahen, und zudem wiederholt wechselnde Jugendämter zuständig sein sollen. Die unter Nr. 9 zu § 37 Abs. 2 und Abs. 2a SGB VIII-E 17 Zenz/Salgo, Kontinuitätssichernde Strukturen und Verfahren im Pflegekinderwesen, Frühe Kindheit 04/10, S. 26-28.vorgeschlagenen Ergänzungen lesen sich wie ein Auszug aus der Auflistung der zahlreichen vorhersehbaren und durch die Streichung verursachten Konfliktsituationen.
Verschiedene Initiativen (u. a. der Jugendministerkonferenz, einer Arbeitsgruppe aus dem BMJ, des Deutsches Jugendinstitut, von Zenz/Salgo: Kontinuitätssichernde Strukturen und Verfahren in der Pflegekinderhilfe) haben in jüngster Zeit Vorschläge zur Qualifizierung und Kontinuitätssicherung der Pflegekinderhilfe in die fachpolitische Debatte eingebracht und einen kindzentrierten Ansatz befürwortet. Es wäre ein falsches Signal, diesen Bestrebungen durch die vorgeschlagene Regelung – mit einem elternzentrierten Ansatz – vorzugreifen und die hohe Mobilität von Herkunftsfamilien zum Anknüpfungspunkt für die zentrale Planungszuständigkeit zu machen. Damit würde das Konzept des SGB VIII partiell preisgegeben, wonach mit einer geplanten, zeit- und zielgerichteten Intervention unter Berücksichtigung des kindlichen Zeitempfindens die Hilfekontinuität in der Vollzeitpflege zu sichern ist.
M. a. W.: Die vorgeschlagene für Diskontinuitäten höchst anfällige Regelung der Jugendamtszuständigkeit ist weder mit der grundlegenden Zielsetzung des SGB VIII zum Pflegekinderrecht noch mit der aktuellen Reformdiskussion vereinbar. Wenn man daher meint, die bislang unbestreitbar immer wieder vernachlässigte Hilfe für Herkunftsfamilien nach der Inpflegegabe eines Kindes durch Zuständigkeitsregelungen besser sichern zu können – statt dafür bessere Konzepte und Ressourcen bereitzustellen – ist allenfalls ein Versuch zu rechtfertigen, der als „am wenigsten schädliche Alternative“ im Blick auf das Wohl des Dauer-Pflegekindes gelten kann: Das wäre die fortdauernde Zuständigkeit des Jugendamtes, das zum Zeitpunkt der Begründung der Vollzeitpflege zuständig war, in der Regel also des Jugendamtes am gewöhnlichen Aufenthaltsort der Eltern bzw. des maßgeblichen Elternteils zu Beginn der Maßnahme. Verändern die Eltern ihren Aufenthaltsort nicht, so ist die Hilfekontinuität für Eltern und Kinder gewährleistet. Verändern sie ihren Aufenthalt, so bleiben Wissen und Vorerfahrungen des vermittelnden Jugendamtes für eine effiziente weitere Unterstützung der Eltern verfügbar. Denn: Dieses Jugendamt kennt Eltern und Kinder und ihren Hilfebedarf am besten – meist sind ja ambulante Hilfen der Fremdplazierung vorausgegangen. Durch dieses vermittelnde Jugendamt wurde die erforderliche sozialpädagogische Diagnostik und darauf aufbauend die Hilfeplanung durchgeführt, überprüft und fortgeschrieben. Es ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, nicht am Wissen und an den (Vor-)Erfahrungen dieses Jugendamtes anzuknüpfen. Derzeit spricht am meisten für die vorläufige Beibehaltung der aktuell geltenden Zuständigkeitsregelung, die vorzeitige Festlegungen – und den damit verbundenen erheblichen bürokratischen Aufwand – vermeidet und Raum lässt für stimmige Neuregelungen im Rahmen einer umfassenden Reform: „Dauerpflegeverhältnisse verdienen verbesserten rechtlichen und staatlichen Schutz“18 .
Die unter Nr. 9 vorgeschlagene Ergänzung zur § 37 SGB VIII macht auch bei Wegfall der geplanten Zuständigkeitsänderung durchaus Sinn und sollte übernommen werden, weil so die ortsnahe Beratung und Unterstützung der Pflegeeltern sichergestellt werden kann.“ Quelle: Ausschussdrucksache 17(13)116j
Goethe Universität und Fachhochschule Frankfurt am Main Stellungnahme zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz – BKiSchG) (BT-Drucks. 17/6256 v. 22.06.2011)
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| Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, den 27. Oktober 2011 um 22:17 Uhr |





