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Samstag, den 24. September 2011 um 20:07 Uhr

 

 17. Primärer Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit wäre nach Streichung der bisherigen Regelung der gewöhnliche Aufenthalt der Eltern bzw. des maßgeblichen Elternteils. Wenn die Anknüpfung an diesen Aufenthaltsort die Hilfekontinuität in der Vollzeitpflege gewährleistenwürde, dann wäre der Reformvorschlag zu bevorzugen. Nur: Es ist aus der in- und ausländischen Pflegekinder- und Interventionsforschung bekannt, dass sich der gewöhnliche Aufenthalt der Eltern bzw. des maßgeblichen Elternteils von Kindern, die fremd plaziert werden mussten, häufig ändert. Mit jedem Wohnortwechsel der Eltern bzw. des maßgeblichen Elternteils – würde sich die Zuständigkeit des Jugendamtes ändern; dies wäre für die Pflegekinder und für die Pflegeeltern, aber auch für die Mitarbeiter in der Kinder- und Jugendhilfe unzumutbar. Denn für die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, für die Hilfeplanung, für deren Fortschreibung und Überprüfung, also für die zentrale Steuerung der Hilfen würde wiederholt ein anderes, oft vom Lebensmittelpunkt des (Dauer-) Pflegekindesweit entferntes Jugendamt zuständig. Und jedes Mal, d.h. nach jedem Aufenthaltswechsel der Eltern bzw. des maßgeblichen Elternteils, müssten sich die neu zuständig gewordenen Fachkräfte mit einem hohen Arbeitsaufwand in die komplexen Lebensgeschichten und Hilfeverläufe einarbeiten.

 

Der RegE sieht offensichtlich selbst diese bei einer Streichung der

bisherigen Sonderzuständigkeit naheliegenden Gefahren und sucht sie mit den unter Nr. 9 zu

§ 37 Abs. 2 und Abs. 2a SGB VIII-E vorgeschlagenen Ergänzungen aufzufangen, die die

ortsnahe Beratung und Unterstützung der Pflegeeltern sicherstellen sollen. Dies ist

zweifellos wichtig, ändert jedoch nichts daran, dass für die Grundentscheidungen der

Hilfegewährung und damit für die zentralen Leistungsinhalte, die im Hilfeplan zu

dokumentieren sind, eben keine ortsnahen, und zudem wiederholt wechselnde Jugendämter

zuständig sein sollen. Die unter Nr. 9 zu § 37 Abs. 2 und Abs. 2a SGB VIII-E

17 Zenz/Salgo, Kontinuitätssichernde Strukturen und Verfahren im Pflegekinderwesen, Frühe Kindheit 04/10, S. 26-28.vorgeschlagenen Ergänzungen lesen sich wie ein Auszug aus der Auflistung der zahlreichen vorhersehbaren und durch die Streichung verursachten Konfliktsituationen.

 

Verschiedene Initiativen (u. a. der Jugendministerkonferenz, einer Arbeitsgruppe aus dem

BMJ, des Deutsches Jugendinstitut, von Zenz/Salgo: Kontinuitätssichernde Strukturen und

Verfahren in der Pflegekinderhilfe) haben in jüngster Zeit Vorschläge zur Qualifizierung

und Kontinuitätssicherung der Pflegekinderhilfe in die fachpolitische Debatte

eingebracht und einen kindzentrierten Ansatz befürwortet. Es wäre ein falsches Signal,

diesen Bestrebungen durch die vorgeschlagene Regelung – mit einem elternzentrierten

Ansatz – vorzugreifen und die hohe Mobilität von Herkunftsfamilien zum

Anknüpfungspunkt für die zentrale Planungszuständigkeit zu machen. Damit würde das

Konzept des SGB VIII partiell preisgegeben, wonach mit einer geplanten, zeit- und

zielgerichteten Intervention unter Berücksichtigung des kindlichen Zeitempfindens die

Hilfekontinuität in der Vollzeitpflege zu sichern ist.

 

 

M. a. W.: Die vorgeschlagene für Diskontinuitäten höchst anfällige Regelung der

Jugendamtszuständigkeit ist weder mit der grundlegenden Zielsetzung des SGB VIII zum

Pflegekinderrecht noch mit der aktuellen Reformdiskussion vereinbar. Wenn man daher

meint, die bislang unbestreitbar immer wieder vernachlässigte Hilfe für Herkunftsfamilien

nach der Inpflegegabe eines Kindes durch Zuständigkeitsregelungen besser sichern zu können

– statt dafür bessere Konzepte und Ressourcen bereitzustellen – ist allenfalls ein Versuch zu

rechtfertigen, der als „am wenigsten schädliche Alternative“ im Blick auf das Wohl des

Dauer-Pflegekindes gelten kann: Das wäre die fortdauernde Zuständigkeit des

Jugendamtes, das zum Zeitpunkt der Begründung der Vollzeitpflege zuständig war, in

der Regel also des Jugendamtes am gewöhnlichen Aufenthaltsort der Eltern bzw. des

maßgeblichen Elternteils zu Beginn der Maßnahme. Verändern die Eltern ihren Aufenthaltsort

nicht, so ist die Hilfekontinuität für Eltern und Kinder gewährleistet. Verändern sie ihren

Aufenthalt, so bleiben Wissen und Vorerfahrungen des vermittelnden Jugendamtes für

eine effiziente weitere Unterstützung der Eltern verfügbar. Denn: Dieses Jugendamt kennt

Eltern und Kinder und ihren Hilfebedarf am besten – meist sind ja ambulante Hilfen der

Fremdplazierung vorausgegangen. Durch dieses vermittelnde Jugendamt wurde die

erforderliche sozialpädagogische Diagnostik und darauf aufbauend die Hilfeplanung

durchgeführt, überprüft und fortgeschrieben. Es ist kein vernünftiger Grund ersichtlich,

nicht am Wissen und an den (Vor-)Erfahrungen dieses Jugendamtes anzuknüpfen.

Derzeit spricht am meisten für die vorläufige Beibehaltung der aktuell geltenden

Zuständigkeitsregelung, die vorzeitige Festlegungen – und den damit verbundenen

erheblichen bürokratischen Aufwand – vermeidet und Raum lässt für stimmige

Neuregelungen im Rahmen einer umfassenden Reform: „Dauerpflegeverhältnisse

verdienen verbesserten rechtlichen und staatlichen Schutz“18 .

 

Die unter Nr. 9 vorgeschlagene Ergänzung zur § 37 SGB VIII macht auch bei Wegfall der

geplanten Zuständigkeitsänderung durchaus Sinn und sollte übernommen werden, weil so die

ortsnahe Beratung und Unterstützung der Pflegeeltern sichergestellt werden kann.“

Quelle: Ausschussdrucksache 17(13)116j


Professor Dr. Ludwig Salgo

Goethe Universität und Fachhochschule Frankfurt am Main

Stellungnahme zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung:

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und

Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz – BKiSchG)

(BT-Drucks. 17/6256 v. 22.06.2011)

 

 

 

 

 

  

 

 

 

 

 

 

 

Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, den 27. Oktober 2011 um 22:17 Uhr
 
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