| BGW - Standpunkt des Landesjugendamts Sachsen |
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zum Schreiben vom 09.03.2010 an die Berufsgenossenschaft für Gesundheits- und Wohlfahrtspflege wegen Unfallversicherungspflicht für Bereitschaftspflegepersonen"In Ihrem obigen Schreiben teilen Sie uns mit, dass die Bewertung der Unfallversicherungspflicht für Vollzeitpflegepersonen grundsätzlich dem Steuerrecht folgt. Danach bestünde bei Vollzeitpflege gemäß §§ 27, 33 SGB VIII grundsätzlich keine Versicherungspflicht. Hiervon ausgenommen sind Pflegeeltern, die mehr als sechs Pflegekinder in den Haushalt aufgenommen haben sowie Bereitschaftspflegepersonen, und zwar unabhängig von der Anzahl der aufgenommenen Kinder.
Sie verweisen darauf, dass es sich hierbei um eine übereinstimmende Rechtsauffassung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) sowie des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) und des Bundesministeriums Finanzen (BMF) handelt.
Sie bitten uns als Landesjugendamt dafür Sorge zu tragen, dass der genannte Personenkreis durch die sächsischen Jugendämter bei Ihnen angemeldet wird. Alternativ sollen durch uns die Pflegeeltern über die Anmeldepflicht informiert werden.
Ihrem vorliegenden Schreiben entnehmen wir, dass weiterhin der bereits mit Ihrem Schreiben 09.04.2009 mitgeteilte Standpunkt vertreten wird. D.h. bei dem benannten Personenkreis wird von einer auf wirtschaftlichen Erwerb ausgerichteten freiberuflichen Tätigkeit ausgegangen. Im Fall von Bereitschaftspflege besteht die Annahme, dass den Pflegeeltern eine deutlich über dem Vollzeitpflegesatz in der Familienpflege liegende Vergütung gezahlt wird..." Lesen Sie weiter
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