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Eingeschränkter Personenkreis für die Antragstellung:
Diese Versicherung ist Mitgliedern der in der BAG KiAP zusammengeschlossenen Organisationen vorbehalten. Wenn Sie diese Versicherung abschließen wollen, müssen Sie Mitglied einer solchen Organisation (Landesverband, Bundesorganisation etc.) sein, oder es werden. Die Mitgliedschaft wird bei Antragstellung von der für Sie zuständigen Organisation überprüft und vor Vertragsabschluss bestätigt.
Erläuterung der Versicherung:
Bei der Versicherung geht es sowohl um die Versicherung von Sachschäden als auch – und das ist wesentlich bedeutsamer und wichtiger – um die Versicherung von Personenschäden, die durch die Pflegeeltern (fahrlässig oder grob fahrlässig oder in Verletzung ihrer Aufsichtspflicht) am Pflegekind geschehen können.
Kommt das Pflegekind aufgrund von Fahrlässigkeit der Pflegeeltern zu Schaden ( muss ins Krankenhaus und erleidet vielleicht eine dauerhafte Behinderung ) und es werden Ansprüche Dritter ( Krankenversicherung ) gestellt, sind diese Schäden über die Private Haftpflicht der Sorgeberechtigen oder der Pflegeeltern nicht versichert.
Beispiel Personenschaden:
In einem Schadensfall, in dem ein Pflegekind vom Wickeltisch gefallen ist und durch den Sturz behindert wurde, hat der Bundesgerichtshof vor kurzem dahingehend geurteilt, dass das Jugendamt in einen solchen Fall nicht für das Verschulden der Pflegeeltern haftet. Schlussfolgerung: die Haftung obliegt allein den Pflegeeltern denen nun passieren kann, dass sie für alle Folgekosten herangezogen werden können.
Wer kann den Antrag stellen:
Den Antrag auf die Versicherung können nur die Pflegeeltern stellen, die Mitglieder in einer der BAG KiAP angehörenden Organisation sind. (siehe Liste der Mitglieder auf www.kiap.de)
Beschreibung der Versicherung: (Auszug aus dem Antrag)
Erster Versicherungsnehmer der Versicherung ist die BAG KiAP e.V. Zweiter Versicherungsnehmer und Antragsteller sind die Pflegeeltern.
Der Versicherungsschutz beinhaltet im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen die Prüfung berechtigter und die Abwehr unberechtigter Ansprüche. Folgende Versicherungssummen können beantragt werden:
1.) 2.000.000,- Euro pauschal für Personen - und Sachschäden
2.) 3.000.000,- Euro pauschal für Personen- und Sachschäden
Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle beträgt das Dreifache dieser Versicherungssummen. Voraussetzung für den Abschluss ist das bereits Bestehen einer Privat-Haftpflichtversicherung der Pflegeeltern in Höhe von mindestens 3 Mio € für Personen-/Sachschäden. Diese ist vorrangig.
Als Versichert gelten:
· gesetzliche Haftpflichtansprüche der Pflegekinder gegenüber den Pflegeeltern (Pflegepersonen) mitversichert sind auch Ansprüche der Krankenversicherungsträger und/oder durchzusetzende Ansprüche der Sorgeberechtigten
· gesetzliche Haftpflichtansprüche Dritter gegenüber den Pflegekindern und Pflegeeltern (Pflegepersonen) aus Fahrlässigkeit und/oder grober Fahrlässigkeit
· gesetzliche Haftpflichtansprüche der Pflegeeltern (Pflegepersonen ) und deren leiblichen Kindern gegenüber den Pflegekindern aus Fahrlässigkeit und/oder grober Fahrlässigkeit
· gesetzliche Haftpflichtansprüche der Pflegekinder untereinander aus Fahrlässigkeit und/oder grober Fahrlässigkeit
Der Versicherungsschutz für behinderte Pflegekinder *
Der Versicherungsschutz beinhaltet die
· Ansprüche der Pflegekinder gegenüber den Pflegeeltern (Pflegepersonen )
· Ansprüche Dritter gegenüber den Pflegeeltern ( Pflegepersonen ) aus Aufsichtspflichtverletzungen im vollen Umfang des Vertrages
Gesetzliche Haftpflichtansprüche der Pflegeeltern ( Pflegepersonen ) gegenüber den behinderten Pflegekindern und Ansprüche der behinderten Pflegekinder untereinander bestehen nicht und sind deshalb nicht Gegenstand des Versicherungsvertrages.
Regelung der gesetzlichen Haftpflicht von Kindern nach dem BGB
Eine gesetzliche Haftpflicht von Kindern, die das 7. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, besteht nicht. Kinder zwischen dem 7. und 14.Lebensjahr haften nach Einsicht in Ihr Tun. Daher wird im Schadensfall geprüft, ob sich das Schaden verursachende Pflegekind über die Folgen seines Tuns bewusst war. Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit regeln sich nach § 827 BGB.
Selbstbehalt :
Von jeder Schadenersatzleistung (ausgenommen Personenschäden) hat der Antragsteller 100,- Euro selbst zu tragen.
Beitragsberechnung
Beitragsberechnungsgrundlage ist die Anzahl der Pflegeverhältnisse. Hierzu zählen sowohl Bereitschaftspflegeplätze als auch Dauerpflegeplätze.
Der Beitrag (Vorausbeitrag) je Pflegeverhältnis beträgt pro Pflegeplatz pro Jahr:
2 Mio. pauschal für Pers.u.Sachschäden 50.87 Euro zzügl. Vers.-Steuer (z.Zt.19%) 3 Mio. pauschal für Pers-u.Sachschäden 53.55 Euro zzügl. Vers.-Steuer (z.Zt.19%).
* Erläuterung zu behinderten Kindern: (für Schäden, die durch behinderte Kinder verursacht werden) BGB § 827 ( Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit )„Wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt, ist für den Schaden nicht verantwortlich. Schuldunfähig ist hier eine Person, die aufgrund geistiger Behinderung die Folgen ihres Tuns nicht abschätzen kann. Erleidet jedoch ein behindertes Kind durch Aufsichtspflichtverletzung oder Fahrlässigkeit der Pflegeeltern einen Schaden, sind die Pflegeeltern natürlich versichert und das Kind hat Anspruch gegen sie.
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